27 Der Beschuldigte verhielt sich während des Strafverfahrens gegenüber den Strafbehörden grundsätzlich korrekt und anständig, was aber von ihm erwartet werden durfte. Bezüglich des Aussageverhaltens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte betreffend das Rahmengeschehen geständig war und die Anklageschrift sich diesbezüglich auf seine Aussagen stützt. Im Übrigen weist er jedoch jegliche Schuld von sich und will von der deliktischen Herkunft des Geldes nichts gewusst haben.