Diese Ausführungen sind zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wird. 17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese erwog was folgt (pag. 379; S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):