17. Täterkomponenten 17.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat hierzu Folgendes erwogen (pag. 378 f.; S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten können als unauffällig bezeichnet werden. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Er ist in ________ (Ort) bei seinen Eltern aufgewachsen mit vier Geschwistern, wobei eines davon verstorben ist. Er ging in die Primarschule und absolvierte daraufhin eine Lehre als Hufschmid (p. 92 Z. 23) und war zwei Jahre auf Montage im Stahlbau tätig (p. 317 Z. 26 f.).