Die Taten wären folglich ohne weiteres vermeidbar gewesen. Zusammengefasst wirkt sich die subjektive Tatschwere aufgrund des Eventualvorsatzes leicht strafmindernd aus. 16.3.2 Asperationsfaktor Aus Gründen der Übersicht rechtfertigt es sich bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die Kammer für sämtliche Tathandlungen einen Asperationsfaktor von 2/3 als angemessen erachtet. 16.3.3 Einsatzstrafe (Überweisung von CHF 53'718.80) Aufgrund des Eventualvorsatzes rechtfertigt sich eine Strafminderung von 90 auf 70 Strafeinheiten, was gleichsam der Einsatzstrafe entspricht. 16.3.4 Überweisung von CHF 43'100.00