Zur Vermeidbarkeit kann ebenfalls vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. pag. 377; S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte befand sich zwar in einem finanziellen Engpass, weil er seine Ersparnisse durch die Geschehnisse bei «R.________(Unternehmen)» verloren hatte, er war dadurch aber in seiner Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt. Es stand dem Beschuldigten frei, sich aufgrund der erlittenen Verluste an die Strafverfolgungsbehörden zuwenden. Die Taten wären folglich ohne weiteres vermeidbar gewesen.