Subjektive Tatschwere 16.3.1 Allgemeingültige Ausführungen Zur Willensrichtung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei sämtlichen Tathandlungen eventualvorsätzlich handelte. Dies ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die Beweggründe des Beschuldigten waren rein finanzieller Natur und somit egoistisch. Er wollte, dass es am Ende zu einer Auszahlung kommt und er nicht einen weiteren Verlust einfährt. Dies ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Zur Vermeidbarkeit kann ebenfalls vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. pag.