25 16.2.7 Überweisung von CHF 53'657.90 Auch hier ist beim Deliktsbetrag von CHF 53'657.90 ein Teilbetrag von CHF 16'338.00 rückvergütet und somit bereits einmal gewaschen worden. Dies ist zu berücksichtigen. Weiter zu berücksichtigen ist, dass mit dieser Überweisung Geld mehrerer geschädigter Personen weitergeleitet wurde. Mit Blick auf die übrigen Ausführungen zur objektiven Tatschwere erachtet die Kammer eine Strafe von 80 Strafeinheiten als angemessen. 16.3 Subjektive Tatschwere 16.3.1