Bei dieser Handlung wurde wie bei der Handlung in E. IV./16.2.3 hiervor nur eine Person durch die Vortat geschädigt. Der Deliktsbetrag ist ebenfalls praktisch identisch, weshalb die Kammer mit Verweisung auf die obigen Ausführungen zur objektiven Tatschwere 75 Strafeinheiten als angemessen erachtet. 16.2.6 Überweisung von CHF 44'131.00 Bei der Überweisung von CHF 44'131.00 wurden durch die Vortat zwei Personen geschädigt. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der weiteren objektiven Tatkomponenten und der Deliktsumme 85 Strafeinheiten als dem objektiven Verschulden angemessene Strafe.