Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass ein Teilbetrag der Überweisung (CHF 16'261.50; vgl. E. III./12.3 hiervor) vom Beschuldigten bereits einmal gewaschen wurde. Mit Blick auf die weiteren Ausführungen zur objektiven Tatschwere und die Deliktsumme von CHF 21'581.50 erachtet die Kammer 30 Strafeinheiten als angemessen. 16.2.5 Überweisung von CHF 42'849.10 Bei dieser Handlung wurde wie bei der Handlung in E. IV./16.2.3 hiervor nur eine Person durch die Vortat geschädigt.