16.2.3 Überweisung von CHF 43'100.00 Auch bei dieser Tathandlung wurde durch die Vortat eine Privatperson geschädigt. Mit Blick auf die Ausführungen zur objektiven Tatschwere und die Deliktsumme von CHF 43'100.00 erachtet die Kammer 75 Strafeinheiten als angemessen. 16.2.4 Überweisung von CHF 21'581.50 Diese Überweisung betrifft zwei geschädigte Privatpersonen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass ein Teilbetrag der Überweisung (CHF 16'261.50; vgl. E. III./12.3 hiervor) vom Beschuldigten bereits einmal gewaschen wurde.