an dieser nicht beteiligt war. Er handelte nicht besonders raffiniert und eröffnete für die Transaktionen nicht extra ein neues Konto, so dass das Verhalten eigentlich der H.________(Bank) früher hätte auffallen können. Bei den Geschädigten der Vortat handelt es sich zudem um Privatpersonen. 16.2.2 Einsatzstrafe (Überweisung von CHF 53'718.80) Bei dieser Handlung wurde durch die Vortat eine Privatperson geschädigt. Mit Blick auf die obigen Ausführungen zur objektiven Tatschwere und die Deliktsumme von CHF 53'718.80 erachtet die Kammer 90 Strafeinheiten als angemessen. 16.2.3 Überweisung von CHF 43'100.00