Bezüglich der Art und Weise bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass es sich bei den Transaktionen um solche an verschiedene Empfänger handelte. Der Beschuldigte hat der unbekannten Täterschaft bewusst freien Zugang zu seinem Bankkonto gewährt und dabei zugeschaut, wie diese die Transaktionen vornahm. Indem er der unbekannten Täterschaft ein Schweizer Konto zur Verfügung stellte, bestärkte er das von ihr gegenüber den Geschädigten der Vortat errichtete Lügengebäude. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Vortat wenig konkrete Kenntnisse hatte resp. an dieser nicht beteiligt war.