24 Verletzung des Rechtsguts ist abhängig von der Höhe der vereitelten oder erschwerten Einziehung, mit anderen Worten also von der Höhe des Deliktsbetrages. Die einzelnen vom Beschuldigten getätigten Geldwäschereihandlungen betrafen Beträge zwischen CHF 21'581.50 bis CHF 53'718.80. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist vorliegend folglich nicht zu bagatellisieren. Bezüglich der Art und Weise bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass es sich bei den Transaktionen um solche an verschiedene Empfänger handelte.