Zur Bestimmung der konkret schwersten Straftat kann auf die höchste Deliktsumme der jeweiligen Geldwäschereihandlung abgestellt werden. Im Einzelnen kam es zu folgenden (rechtlich als jeweils eine Tatbegehung zu qualifizierenden) Transaktionen: - CHF 43'100.00; - CHF 21'581.50; - CHF 42'849.10; - CHF 44'131.00; - CHF 53'657.90; - CHF 53'718.80. Die schwerste Straftat war folglich diejenige vom 25. Februar 2021 mit einer Deliktsumme von CHF 53'718.80.