S 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Trotzdem erachtet die Kammer vorliegend mit Blick auf das jeweilige Tatverschulden eine Geldstrafe als zweckmässige Sanktion. Der Beschuldigte ist bis zu seinem 74-igsten Lebensjahr nie strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. pag. 449). Die Kammer geht davon aus, dass eine blosse Geldstrafe dem Beschuldigten eine genügende Lehre sein wird. Eine Freiheitsstrafe ist folglich nicht erforderlich. Zur Bestimmung der konkret schwersten Straftat kann auf die höchste Deliktsumme der jeweiligen Geldwäschereihandlung abgestellt werden.