23 15. Strafrahmen, schwerste Straftat und Strafart Der Beschuldigte hat sich der Geldwäscherei, mehrfach begangen, schuldig gemacht. Gemäss Art. 305bis Abs. 1 StGB beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, die vorliegenden Delikte seien sachlich und zeitlich eng miteinander verknüpft (vgl. pag. 375; S 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).