22 des Beschuldigten übersteigen, mithin erneut Vermögen des Beschuldigten ins Ausland überwiesen wurde, beträgt der Deliktsbetrag lediglich CHF 53'657.90. - Zu guter Letzt ging am 24. Februar 2021 eine letzte Gutschrift im Betrag von CHF 54'430.00 von E.________ auf dem Konto des Beschuldigten ein. Hiervon überwies «I.________», nachdem der Beschuldigte ihr erneut Zugriff auf sein E- Banking gewährte, am 25. Februar 2021 CHF 53'718.80 an die O.________. Der Deliktsbetrag beträgt bei dieser Handlung folglich CHF 53'718.80.