im Betrag von CHF 32'500.00. Zusammengerechnet befand sich nun deliktisches Vermögen im Betrag von CHF 81'450.90 (CHF 150.90 + CHF 48'800.00 + CHF 32'500.00) auf dem Bankkonto des Beschuldigten. Dieser gewährte «I.________» ein viertes Mal Zugriff auf sein E-Banking, woraus die Überweisungen vom 19. Februar 2021 im Gesamtbetrag von CHF 44'131.00 (CFH 12'126.30 + CHF 32'004.70) an die Q.________, die X.________ sowie die P.________ resultierten. Der Deliktsbetrag entspricht diesen Überweisungen und beträgt folglich CHF 44'131.00.