Da die Gutschrift vom 5. Februar 2021 sowie die Rücküberweisung vom 8. Februar 2021 zusammen lediglich einen Betrag von CHF 21'581.50 ergeben (CHF 5'320.00 + CHF 16'261.50), entspricht dieser Betrag dem Deliktsbetrag. Der darüberhinausgehende Betrag stammte wiederum aus dem Vermögen des Beschuldigten. - Am 12. Februar 2021 erfolgte die nächste Gutschrift von M.________ im Umfang von CHF 43'000.00. Aufgrund dessen resultierte der dritte Zugriff auf das E-Ban- king des Beschuldigten und hierdurch die Überweisungen vom 12. Februar 2021 im Betrag von CHF 21'951.00 an die L.________ sowie vom 15. Februar 2021 im Betrag von CHF 20'989.10 an die P.________.