21 (CHF 15'502.50 + CHF 15'520.50) sowie vom 2. Februar 2021 über CHF 11'161.69 an die L.________ resultierten. Dies ergäbe eine Deliktssumme von CHF 44'184.69. Da die Gutschrift vom 29. Januar 2021 lediglich CHF 43'100.00 betrug, entspricht diese dem Deliktsbetrag. Der darüberhinausgehende Betrag stammte aus dem Vermögen des Beschuldigten. - Nach einer weiteren Gutschrift von W.