_» erhalten hat und einen neuen Willensentschluss fasste, ob er ihr neulich Zugriff auf sein E-Banking gewähren will. Mit Blick auf die Kontoauszüge der H.________(Bank) ergibt dies die folgenden sechs Tathandlungen (vgl. hierzu insbesondere pag. 132 ff.): - Nach einer Gutschrift von J.________ über CHF 43'100.00 vom 29. Januar 2021 gewährte der Beschuldigte «I.________» ein erstes Mal Zugriff auf sein E-Ban- king, woraus die E-Banking Aufträge vom 1. Februar 2021 über CHF 33'023.00