Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschuldigte der unbekannten Täterschaft an verschiedenen Tagen grundsätzlich immer wieder von Neuem mit Eingabe eines Pincodes Zugriff auf sein Bankkonto verschaffte und sich insofern immer wieder von Neuem zur Tat entschloss. Soweit an einem Tag hingegen mehrere Transaktionen ausgeführt wurden, ist davon auszugehen, dass diese von einem einheitlichen Tatentschluss umfasst waren, da der Beschuldigte der unbekannten Täterschaft dabei nur einmal (pro Tag) Zugriff auf sein Bankkonto verschaffte.