20 kann gemäss Bundesgericht jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des BGer 6B_968/2019 vom 14. September 2022 E. 5.3). 12.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zur Frage der Handlungseinheit resp. Handlungsmehrheit was folgt (pag. 374; S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Insgesamt wurden 12 Transaktionen getätigt.