12. Handlungseinheit und -mehrheit im Besonderen 12.1 Theoretische Grundlagen Mehrere Einzelhandlungen können nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (z.B. eine «Tracht Prügel»). Die natürliche Handlungseinheit