seinen vermeintlichen Gewinn) ausbezahlt zu erhalten und nicht erneut ein Verlustgeschäft einzufahren. Gleichermassen musste er annehmen, dass das aktive Gewähren des Zugriffs auf sein E-Banking und die damit einhergehenden Überweisungen der deliktischen Vermögenswerte auf ausländische Bankkonten dazu führten, dass diese Vermögenswerte nicht mehr eingezogen werden können. Auch dies nahm er billigend in Kauf. Der Beschuldigte handelte folglich eventualvorsätzlich; der subjektive Tatbestand von Art. 305bis Abs. 1 StGB ist erfüllt.