Spätestens als er am 29. Januar 2021 einen Betrag über CHF 43'100.00 von einer Privatperson überwiesen erhielt und er diese Person mittels Google Suchanfrage überprüfte, musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass dieser Betrag aus einer Vortat stammt. Wie in E. II./7.6 ausgeführt fand er sich damit ab. Ihm ging es darum, am Ende einen Geldbetrag (resp. seinen vermeintlichen Gewinn) ausbezahlt zu erhalten und nicht erneut ein Verlustgeschäft einzufahren.