ein ihm noch unbekanntes Unternehmen mit ihm telefonischen Kontakt aufnahm und von seinem Verlust bei «R.________(Unternehmen)» wusste. Nachdem er die Anzahlung über CHF 5'000.00 nicht zurückerhielt und erneut – mit derselben Vorgehensweise wie bei «R.________(Unternehmen)» – getäuscht wurde, hätte sich diese Skepsis verstärken müssen. Spätestens als er am 29. Januar 2021 einen Betrag über CHF 43'100.00 von einer Privatperson überwiesen erhielt und er diese Person mittels Google Suchanfrage überprüfte, musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass dieser Betrag aus einer Vortat stammt.