Aufgrund der konkreten Konstellation ist zwangsläufig davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich damit abfand, deliktische Gelder entgegenzunehmen. Nachdem der Beschuldigte bereits bei «R.________(Unternehmen)» eine negative Erfahrung gemacht hatte, hätte er schon dann skeptisch werden müssen, als eine ihm noch unbekannte Person resp. ein ihm noch unbekanntes Unternehmen mit ihm telefonischen Kontakt aufnahm und von seinem Verlust bei «R.________(Unternehmen)» wusste.