11.2 Subjektiver Tatbestand Mit Blick auf die vorangehende Beweiswürdigung und den erstellten rechtserheblichen Sachverhalt kommt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte aufgrund der konkreten Umstände davon ausgehen musste, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammten und er dies zumindest billigend in Kauf nahm. Dass er die genauen Umstände der Vortat nicht kannte, ändert daran nichts. Aufgrund der konkreten Konstellation ist zwangsläufig davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich damit abfand, deliktische Gelder entgegenzunehmen.