19 lungen vom Bankkonto des Beschuldigten tätigte, trug er aktiv dazu bei, dass Erstere mittels «Anydesk» überhaupt Zugriff auf sein E-Banking erhielt und die Überweisungen ins Ausland tätigen konnte. Der objektive Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. 11.2 Subjektiver Tatbestand