Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass mit Blick auf die Tathandlung des Beschuldigten von aktivem Tun und nicht von einem Unterlassen auszugehen ist. Nicht nur wäre der Taterfolg ohne die Zurverfügungstellung seines Bankkontos nicht eingetroffen, sondern der Beschuldigte gewährte «I.________» mehrmals aktiv Zugang zu seinem Bankkonto. Auch wenn es schliesslich «I.________» war, welche die Zah-