Mit Blick auf den rechtserheblichen Sachverhalt liegt vorliegend eine Täterschaft vor. Der Beschuldigte hat «I.________» mittels Anydesk Zugang auf sein Konto gewährt. Damit hat er den ersten Schritt dafür getätigt, dass das Geld schliesslich ins Ausland überwiesen werden konnte. Er hat damit die Tat nicht bloss gefördert, sondern sein Tatbeitrag war für die Ausführung der Geldwäschereihandlung so wesentlich, dass diese mit ihm steht oder fällt. Der Beschuldigte ist folglich als Täter zu qualifizieren. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass mit Blick auf die Tathandlung des Beschuldigten von aktivem Tun und nicht von einem Unterlassen auszugehen ist.