BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Als Gehilfe ist hingegen strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Darunter fällt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge. Die blosse Förderung der Tat genügt (MARC FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 38 f. zu Vor Art. 24). Mit Blick auf den rechtserheblichen Sachverhalt liegt vorliegend eine Täterschaft vor.