die letzten Überweisungen vom Konto des Beschuldigten. Es handelt sich hierbei um zwei Überweisungen im Gesamtbetrag CHF 53'718.80 an die L.________ in Budapest sowie die O.________ in London (pag. 135). Folglich wurden nicht die gesamten CHF 54'430.00 überwiesen. Die Differenz von CHF 711.20 ist demnach vom Betrag von CHF 259'749.50 in Abzug zu bringen, da der «paper trail» bei diesem Betrag gewahrt wurde. Daraus resultiert ein Gesamtdeliktsbetrag von CHF 259'038.30. Weiter behielt sich die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Blickwinkel der Gehilfenschaft zur Geldwäscherei (Art. 25 StGB i.V.m.