Nur diese Vermögenswerte von insgesamt CHF 259'749.50 stammen aus einem Verbrechen. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte unbestrittenermassen insgesamt CHF 261'045.48 ins Ausland überwiesen hat. Beim Betrag, der CHF 259'749.50 überschreitet, handelt es sich aber um Vermögenswerte des Beschuldigten. Dass auch diese aus einem Verbrechen stammen, ist sachverhaltsmässig nicht erstellt. Sodann ist den Kontoauszügen der H.________(Bank) zu entnehmen, dass die letzte Einzahlung einer Privatperson auf das Bankkonto des Beschuldigten am 24. Februar 2021 erfolgte. Es handelt sich dabei um eine Gutschrift im Betrag von CHF 54'430.00. Am 25. Februar 2024 tätigte «I.________» schliesslich