Diese Erwägungen sind in dreierlei Hinsicht zu ergänzen resp. zu korrigieren: Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher Geldwäscherei in einem Gesamtdeliktsbetrag von CHF 261'045.48. Zur Berechnung des Deliktsbetrages stellte sie auf die gesamthaft getätigten Überweisungen des Beschuldigten ab (vgl. pag. 361 f.; S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kommt aus den nachfolgenden Gründen auf eine Gesamtdeliktssumme von CHF 259'038.30: Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erhielt der Beschuldigte die folgenden Geldbeträge auf sein Bankkonto überwiesen (insgesamt CHF 259'749.50; pag. 360 f.; S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):