Es bleibt zu prüfen, ob es sich bei der Tathandlung des Beschuldigten um aktives Tun oder um Unterlassen handelte. Vorliegend hat der Beschuldigte «I.________» mittels der Software «Anydesk» Zugriff auf sein Konto gewährt, damit diese die Überweisungen tätigen konnte. Ohne die Zurverfügungstellung seines Bankkontos wäre der Taterfolg nicht eingetroffen und somit stehen seine Tathandlungen in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Taterfolg. Nach dem Gesagten ist vorliegend von einem aktiven Tun auszugehen.