17 Bei den auf dem Konto der Beschuldigten gutgeschriebenen CHF 259’749.50 handelt es sich um Vermögenswerte, die (aller Wahrscheinlichkeit nach gewerbsmässigen) Betrügen (Art. 146 StGB) entstammen, begangen durch eine unbekannte Täterschaft. Die Strafandrohung für den Betrug beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, bei gewerbsmässigem Betrug sogar bis zu 10 Jahren. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB handelt es sich bei den Vortaten demzufolge in jedem Fall um Verbrechen. Das Tatobjekt ist also gegeben.