11. Erwägungen der Kammer 11.1 Objektiver Tatbestand Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 372 f.; S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Übersicht halber werden diese im Nachfolgenden wiedergegeben: Vorab ist anzumerken, dass der objektive Tatbestand auch von der Verteidigung des Beschuldigten als erfüllt erachtet wird (p. 325).