Das Bundesgericht habe zwar in BGE 136 IV 188 bejaht, dass Geldwäscherei auch durch Unterlassen begangen werden könne. Dies sei jedoch nur dann strafbar, wenn es ein echtes Unterlassungsdelikt sei. Ohnehin habe der Beschuldigte keine Garantenstellung innegehabt. Mangels Vorsatzes sei auch eine Gehilfenschaft zu verneinen (pag. 483 f.).