Der Beschuldigte habe voll und ganz an das von «I.________» errichtete Lügengebäude geglaubt und zu keinem Zeitpunkt daran gedacht, dass er ausgenutzt werden könnte. Die Zahlungen seien von «I.________» und nicht dem Beschuldigten ausgeführt worden. Dieser habe lediglich sein Konto zur Verfügung gestellt. Ein Wissen könne ihm schlicht nicht unterstellt werden. Der subjektive Tatbestand sei folglich nicht erfüllt. Ausserdem sei das reine Login in das E-Banking keine Geldwäschereihandlung. Das Bundesgericht habe zwar in BGE 136 IV 188 bejaht, dass Geldwäscherei auch durch Unterlassen begangen werden könne.