Die zentrale Frage sei vorliegend, ob der Beschuldigte habe wissen müssen, dass die Zahlungen aus Verbrechen stammten. Der Unterschied zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit sei auf der Willensseite auszumachen. Bei Ersterem werde der Erfolg billigend in Kauf genommen. Die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit sei sehr schmal. Bei dieser wolle man den Eintritt des Erfolgs nicht; man bleibe nicht gleichgültig. Vielmehr vertraue man zu Unrecht darauf, dass der Erfolg nicht eintreten werde. Der Beschuldigte habe voll und ganz an das von «I.___