10. Vorbringen des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ führte namens des Beschuldigten im Wesentlichen aus, damit der Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt sei, müsse der Täter eine Handlung vornehmen, die geeignet sei, die Einziehung von dreckigen Vermögenswerten zu verhindern. Er müsse wissen oder annehmen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen, wobei mindestens Eventualvorsatz erforderlich sei. Die zentrale Frage sei vorliegend, ob der Beschuldigte habe wissen müssen, dass die Zahlungen aus Verbrechen stammten.