16 sen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der eventualvorsätzlich und der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen gleichermassen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts resp. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment.