Urteil des BGer 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.2.). Mit Blick auf die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist zudem zu beachten, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jemand eventualvorsätzlich handelt, wenn er die Verwirklichung der Tat für möglich hält und dennoch handelt, weil er den Erfolg an sich in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Fahrlässig handelt hingegen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt (unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht nimmt (bewusste Fahrlässigkeit).