22 Abs. 1 StGB). Der Täter muss bei der Geldwäscherei nicht wissen, welche Vortat begangen wurde, solange er davon ausgeht, dass eine relevante Vortat vorliegt. In extremis kann vom modus operandi auf den Ursprung der Werte aus einer Vortrat geschlossen werden (PIETH MARK, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 36 zu Art. 305bis).