Demnach ist immer zunächst zu prüfen, ob ein aktives Tun vorliegt, das tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Dabei sind nur solche Handlungen zu berücksichtigen, welche das Risiko, das in den tatbestandsmässigen Erfolg umschlug, herbeiführten oder steigerten, mithin nicht auch solche Handlungen, welche dieses Risiko bloss nicht verhindert haben (Urteil des BGer 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.3.2). Ein vollendeter tauglicher Versuch ist bei der Geldwäscherei als schlichtem Tätigkeitsdelikt zudem nicht möglich (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB).