9. Theoretische Grundlagen Es wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 370 ff.; S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist festzuhalten, dass die Abgrenzung zwischen Handlung und Unterlassung im strafrechtlichen Sinne im Zweifel nach dem Subsidiaritätsprinzip vorzunehmen ist. Demnach ist immer zunächst zu prüfen, ob ein aktives Tun vorliegt, das tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft ist.