Da die Einzahlungen auf das Konto des Beschuldigten von Privatpersonen stammten und das Geld schliesslich an Firmen ins Ausland überwiesen wurde, nahm der Beschuldigte auch in Kauf, dass damit die Auffindung und Einziehung von Vermögen deliktischer Herkunft erschwert wird. Die konkreten Gesamtumstände lassen nach Auffassung der Kammer keinen anderen Schluss zu. Auch wenn dies nicht sein primäres Ziel war, zeigte er sich diesbezüglich gleichgültig. Sein Ziel war es, am Schluss eine Auszahlung zu erhalten. III. Rechtliche Würdigung