Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Der Beschuldigte war bezüglich dieser Punkte schlicht gleichgültig. Er machte mit, um sein Ziel – eine Auszahlung – zu erreichen. So führte er denn auch aus, EUR 270'000.00 seien halt schon ein Betrag, der zum Weitermachen animiere (pag. 94, Z. 101 f.). 8.7 Beantwortung der Beweisfragen Die Kammer kommt folglich zum Schluss, dass dem Beschuldigten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände klar sein musste, dass die Gelder deliktischer Herkunft sein könnten. Seine Aussagen sind grundsätzlich nicht unglaubhaft, sondern